Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der
OCO Ortenauer Gase GmbH und HMS Vertriebs-GmbH
- Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen – auch zukünftige – gegenüber den in Ziff. 1.2 genannten Personen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder in unseren Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht enthaltene anderslautende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Unternehmer“) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“).
- Liefergegenstand, Lieferung, Selbstbelieferungsvorbehalt
2.1 Wir liefern Gase in handelsüblicher Qualität. Die Lieferung von Sonderqualitäten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Lebensmittelgase sind gesondert gekennzeichnet und zur Verwendung in oder mit Lebensmitteln geeignet. Lebensmittelgase sind mit einer Chargennummer gekennzeichnet, die die lückenlose Rückverfolgbarkeit gemäß der Lebensmittelbasisverordnung 178/2002 gewährleistet.
2.2 Die Gase werden, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ab Werk Schwanau geliefert. Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
2.3 Versand und Retoure von Gasflaschen per Paketdienstleister erfolgen zu den Kunde bekannten Versand- und Retourkosten. Eventuelle Zusatzkosten, die z. B. durch das nicht Antreffen von Kunde durch den Paketdienstleister, falsche Deklarierung der Retoure o. ä. zu Stande kommen, können Kunde seitens OCO separat in Rechnung gestellt werden.
2.4 Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
- Überlassung von Druckgasflaschen/Paletten, Miete, Druckgasflaschen-/Palettenbestand, Sicherheitsleistung
3.1 Druckgasflaschen/Paletten, die wir dem Kunden im Zusammenhang mit der Lieferung von Gasen überlassen, werden ausschließlich zum Verbrauch der eingefüllten Gase und zu einem zinsfreien Pfandsatz von 250,00 €/netto zur Verfügung gestellt. Jede anderweitige Benutzung ist – auch aus Sicherheitsgründen – streng untersagt. Die von uns überlassenen Druckgasflaschen/Paletten bleiben unser Eigentum. Die Weitergabe an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht gestattet. Die von uns überlassenen Druckgasflaschen/Paletten tragen unseren Namen und eine Kontrollnummer. Sie sind aufgrund ihrer Konstruktion technische Geräte von hohem Wert und keine Emballagen.
3.2 Die Überlassung von Druckgasflaschen/Paletten zum Verbrauch der eingefüllten Gase erfolgt für 30 Tage mietfrei. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Kunde verpflichtet, für die überlassenen Druckgasflaschen/Paletten ab dem 31 Tag die nachfolgend aufgeführten Mieten zu bezahlen:
– für Druckgasflaschen bis 10,00 kg/Ltr. EUR 0,15/netto pro Tag/Flasche,
– für Druckgasflaschen ab 10,01 kg/Ltr. bis 20,00 kg/Ltr. EUR 0,20/netto pro Tag/Flasche,
– für Druckgasflaschen ab 20,01 kg/Ltr. EUR 0,25/netto pro Tag/Flasche,
– für Paletten EUR 0,25/netto pro Tag/Palette.
3.3 Die Berechnung der Miete erfolgt auf der Grundlage des Druckgasflaschen-/Palettenbestands. Bei jeder Lieferung bestätigt der Kunde den ihm überlassenen aktuellen Bestand an Druckgasflaschen/Paletten durch seine Unterschrift auf dem Lieferschein. Für zurückgegebene Druckgasflaschen/Paletten erhält der Kunde eine schriftliche Quittung. Bei Rückgabe von Druckgasflaschen/Paletten wird der Bestand des Kunden entsprechend aktualisiert. Dabei werden für zurückgegebene Druckgasflaschen/Paletten jeweils die sich am längsten im Bestand des Kunden befindlichen Druckgasflaschen/Paletten gestrichen.
3.4 Wir können den jeweiligen Mietvertrag kündigen und die Herausgabe der jeweils überlassenen Druckgasflasche/Palette verlangen, wenn der Kunde mit der Zahlung der Miete gemäß Ziff. 3.2 mindestens zwei Monate in Verzug geraten ist.
3.5 Anstelle der Kündigung gemäß Ziff. 3.4 sind wir berechtigt, von dem Kunden für die jeweils überlassene Druckgasflasche/Palette eine verzinsliche Sicherheitsleistung in Höhe des Wertes der jeweiligen Druckgasflasche/Palette zu verlangen, wenn der Kunde mit der Zahlung der Miete für die jeweilige Druckgasflasche/Palette gemäß Ziff. 3.2 mindestens zwei Monate in Verzug geraten ist. Die Rückzahlung der Sicherheitsleistung erfolgt nach Rückgabe der jeweiligen Druckgasflasche/Palette, abzüglich der rückständigen Mieten und der Kosten für die Beseitigung von Schäden, für die der Kunde verantwortlich ist.
- Rückgabe von Druckgasflaschen/Paletten, Schäden, Verlust
4.1 Die von uns gelieferten Druckgasflaschen/Paletten sind nach Entleerung unverzüglich auf Kosten und Gefahr des Kunden an unserem Firmensitz zu unseren Geschäftszeiten zurückzugeben. In Abweichung von Satz 1 steht es dem Kunden frei, Druckgasflaschen/Paletten anlässlich der weiteren Belieferung zurückzugeben; in diesem Fall tragen wir Gefahr und Kosten des Transports. Die Rückgabe der Druckgasflaschen/Paletten gilt nur dann als bewirkt, wenn sie durch uns oder einem von uns Bevollmächtigten mit einer schriftlichen Quittung bestätigt wurde. Erst durch Rückgabe erlischt die Verpflichtung zur Zahlung der Miete gemäß Ziff. 3.2 für die Zukunft.
4.2 Der Kunde erfüllt seine Rückgabeverpflichtung nicht dadurch, dass er als Ersatz für die von uns gelieferten Druckgasflaschen/Paletten, Druckgasflaschen/Paletten anderer Eigentümer oder Besitzer zurückgibt.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns Schäden an den Druckgasflaschen/Paletten unverzüglich – unabhängig vom Zeitpunkt der Rückgabe – zu melden. Für verlorengegangene Druckgasflaschen/Paletten wird dem Kunden deren Wert in Rechnung gestellt.
- Lieferung in kundeneigenen Druckgasflaschen
5.1 Die Lieferung von Gasen in kundeneigenen Druckgasflaschen kann nur erfolgen, wenn die von den Kunden zur Füllung bereitgestellten Druckgasflaschen den gesetzlichen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Die zum Zeitpunkt der Füllung notwendigen Prüfungen müssen erfolgt sein. Der Kundenauftrag umfasst auch die Vornahme von notwendigen TÜV-Abnahmen oder notwendigen Reparaturen, die nach den geltenden Vorschriften vor der Füllung vorgenommen werden müssen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.
5.2 Der Füllauftrag für kundeneigene Druckgasflaschen kommt mit der Unterzeichnung des Leergutlieferscheins durch den Kunden zustande.
5.3 Die Füllung kundeneigener Druckgasflaschen mit Lebensmittelgasen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Wurde eine solche nicht getroffen, lehnen wir jede Haftung in Bezug auf die Lebensmitteltauglichkeit ab.
- Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
6.1 Unsere Lieferungen erfolgen gegen Barzahlung rein netto.
6.2 Alternativ kann uns der Kunde eine SEPA-Basislastschrift erteilen. Der Einzug der SEPA-Lastschrift erfolgt vierzehn Tage nach dem Rechnungsdatum. Fällt der vierzehnte Tag nach dem Rechnungsdatum auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, erfolgt der Einzug am nächsten Werktag. Die Frist für die Vorabinformation des Kunden über den Einziehungstag und den Einziehungsbetrag wird auf fünf Tage verkürzt. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Die Kosten, die aufgrund einer Nichteinlösung oder Rückbuchung der SEPA-Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, die Nichteinlösung oder Rückbuchung wurde durch uns verursacht.
6.3 Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft.
6.4 Wir behalten uns bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen – Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen, wie z. B. Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Druckgasflaschen/Paletten, welche von uns gemäß Ziff. 3.1 dem Kunden überlassen werden, bleiben stets unser Eigentum.
- Mängelhaftung
7.1 Sachmängelrechte können nur entstehen, wenn der Liefergegenstand bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist. Keine Sachmängelrechte entstehen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes oder ungeeigneten Verwendungsbedingungen etc.
7.2 Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes haften wir nur in den in Ziff. 8 genannten Grenzen.
- Haftungsbeschränkung
8.1 Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, oder eine Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, sodass wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haften.
8.2 Soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen von Ziff. 8.1 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Vorschriften / Sicherheitsbestimmungen, energiesteuerrechtlicher Hinweis
9.1 Der Kunde hat im Zusammenhang mit der Lieferung von Gasen und den überlassenen Druckgasflaschen die für den Umgang mit den gelieferten Gasen und den überlassenen Druckgasflaschen maßgebenden Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen zur Unfallverhütung und lebensmittelrechtliche Bestimmungen, zu beachten. Die gelieferten Gase und die überlassenen Druckgasflaschen dürfen nur von sachkundigen Personen verwendet bzw. bedient werden. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Gebrauch der Liefergegenstände über Eigenschaft, Brauchbarkeit und Verwendungsbedingungen genauestens zu unterrichten.
9.2 Mit Ausnahme von Motorgas/Treibgas (In Tank- und in Flaschenware) handelt es sich bei dem von uns gelieferten Flüssiggas (Propangas/Campinggas/Alugas) um ein steuerbegünstigtes Energieerzeugnis. Es darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuerdurchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort unser Firmensitz in D-77963 Schwanau-Allmannsweier.
10.2 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus Geschäften jeder Art D-77963 Schwanau-Allmannsweier. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.